Satzung

 

SATZUNG

Radsportclub Dinslaken 1922 e.V.

Stand: Februar 2008

§ 1

Name, Rechtsfähigkeit und Sitz

Der Verein führt den Namen Radsportclub (RSC) Dinslaken 1922 e.V.. Er ist in das Vereinsregister   ( VR 306 ) des Amtsgerichts Dinslaken eingetragen.

Der Vereinssitz ist Dinslaken.

§ 2

Zweck

Der Verein verfolgt in konfessioneller und parteipolitischer Neutralität ausschließlich die Förderung des Sports (insbesondere des Radsports) und die Ausbildung und sportliche Erziehung der Jugend in diesem Bereich.

Zur Durchführung des Sportbetriebes können Fachabteilungen mit eigenem Fachvorstand gebildet werden.

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.

§ 3

Mittelverwendung

Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

§ 4

Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 5

Erwerb der Mitgliedschaft

Mitglied des Vereins können natürliche, aber auch juristische Personen werden. Minderjährige bedürfen der Einwilligung des gesetzlichen Vertreters.

Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Bei Ablehnung des Aufnahmeantrags kann der Antragsteller den Gesamtvorstand anrufen, der endgültig entscheidet. Bei Ablehnung des Aufnahmeantrags ist der Vorstand nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe mitzuteilen.

Als ordentliche Mitglieder gelten alle über 18 Jahre alten Mitglieder; als Jugendmitglieder gelten alle Mitglieder vom 14.- 18. Lebensjahr; als Schülermitglieder gelten alle Mitglieder bis zum 14. Lebensjahr.

§ 6

Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet durch Tod des Mitglieds, durch freiwilligen Austritt, Ausschluß aus dem Verein oder Verlust der Rechtsfähigkeit der juristischen Person.

Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem vertretungsberechtigten Vorstandsmitglied.

Er ist nur zum Schluß eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 2 Monaten zulässig.

Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn

 a) es in grober Weise gegen die Vereinsinteressen oder Satzungsinhalte verstoßen hat, wobei als   ein Grund zum Ausschluß auch ein unfaires, unsportliches Verhalten gegenüber Vereinsmit   gliedern gilt,

 b) ein Beitragsrückstand von mehr als 3 Monaten besteht,

 c) ein Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte vorliegt.

Über den Ausschluß entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit.

Vor der Beschlußfassung ist dem Mitglied unter Fristsetzung Gelegenheit zu geben, sich hierzu zu äußern.

Der Beschluß über den Ausschluß ist mit Gründen zu versehen und dem auszuschließenden Mitglied schriftlich mitzuteilen.

Gegen den Ausschließungsbeschluß des Vorstandes steht dem Mitglied das Recht der Berufung an den Gesamtvorstand zu. Die Berufung muß innerhalb von einem Monat ab Zugang des Ausschließungsbeschlusses beim Vorstand schriftlich eingelegt werden. Bei rechtzeitiger Berufung hat der Vorstand innerhalb von zwei Monaten den Gesamtvorstand zur Entscheidung darüber einzuberufen. Geschieht dies nicht, gilt der Ausschließungsbeschluß als nicht erlassen. Wird Berufung nicht oder nicht rechtzeitig eingelegt, gilt dies als Unterwerfung unter den Ausschließungsbeschluß, so daß die Mitgliedschaft als beendet gilt.

Das austretende Mitglied, welches zu einem anderen Verein wechselt, erhält die Freigabebescheinigung erst, wenn es allen seinen Verpflichtungen nachgekommen ist (Zahlung der Beiträge, Rückgabe von Vereinsunterlagen und Vereinseigentum etc.).

§ 7

Mitgliedsbeiträge

Die Mitglieder sind verpflichtet einen Vereinsbeitrag zu entrichten. Über die Höhe des Vereinsbeitrages beschließt die Mitgliederversammlung.

Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht für den Vereinsbeitrag befreit.

Zusätzlich zum Vereinsbeitrag sind die Gebühren für die gewünschten Lizenzen, Wertungskarten, Zusatzversicherungen etc. zu zahlen.

Der Mitgliedsbeitrag (Vereinsbeitrag zzgl. Gebühren) ist im voraus zu entrichten. Bis zum 30. November des laufenden Jahres ist der Mitgliedsbeitrag für das kommende Jahr zu zahlen.

Über eine andersartige Beitragszahlung (z.B. Stundung, Erlaß etc.) entscheidet der Vorstand.

§ 8

Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

 1.) die Mitgliederversammlung

 2.) der Vorstand

 3.) die Jugendversammlung

§ 9

Vorstand

Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus:

 a) dem 1. Vorsitzenden

 b) dem 2. Vorsitzenden

 c) dem Kassenwart

 d) dem Geschäftsführer

 e) dem Jugendleiter

 f) dem Pressewart

Zur Abgabe für den Verein verbindlichen Willenserklärungen genügt es, wenn diese vom 1. Vorsitzenden oder vom 2. Vorsitzenden gemeinsam mit einem weiteren Vorstandsmitglied abgegeben wird.

Der Gesamtvorstand besteht aus:

 1.) dem Vorstand

 2.) den Fachwarten

 3.) dem Sozialwart

 4.) zwei Beisitzern

Es ist zulässig, daß zwei Ämter in einer Person vereinigt sind, mit Ausnahme der Ämter § 9a und § 9b.

§ 10

Aufgaben und Zuständigkeit des Vorstandes

Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht einem anderen Organ durch Satzung zugewiesen sind. Die Verteilung der Aufgaben der Vorstandsmitglieder und anderer Mitglieder regelt er selbständig.

Zu seinen Aufgaben zählen insbesondere:

 - Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung der Tagesord  nung.

 - Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung

 - Vorbereitung eines etwaigen Haushaltsplanes, Buchführung, Erstellung des Jahresberichtes, - Vorlage der Jahresplanung.

 - Beschlußfassung über Aufnahmeanträge, Ausschlüsse von Mitgliedern.

§ 11

Wahl des Vorstandes

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung gewählt. Vorstandsmitglieder können nur Mitglieder des Vereins werden. Die Mitglieder des Vorstandes werden für die Zeit von zwei Jahren gewählt. Der Vorstand bleibt bis zu einer Neuwahl im Amt.

Mit Beendigung der Mitgliedschaft enden auch alle Ämter im Verein.

Scheidet ein Mitglied des Vorstandes oder Gesamtvorstandes im Laufe der Wahlperiode aus, ist der Vorstand berechtigt, sich durch Mehrheitswahl bis zur nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung zu ergänzen.

In geraden Jahren werden gewählt:

  • 1. Vorsitzender
  • Jugendleiter
  • Geschäftsführer
  • Fachwart Rennsport
  • Fachwart Radwandern
  • 1. Beisitzer
  • 1. Kassenprüfer

In ungeraden Jahren werden gewählt:

  • 2. Vorsitzender
  • Kassewart
  • Pressewart
  • Fachwart RTF
  • 2. Beisitzer
  • Sozialwart
  • 2. Kassenprüfer

Als Sonderregelung werden im Jahre 2008 die in ungeraden Jahren zu wählenden Vorstandsmitglieder ausnahmsweise nur für ein Jahr gewählt.

§ 12

Vorstandssitzungen

 

Der Vorstand beschließt in Sitzungen, die vom 1. oder 2. Vorsitzenden einberufen wurden. Die Vorlage einer Tagesordnung ist nicht notwendig.

 

Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn mindestens 1/2 seiner Mitglieder anwesend sind. Der Vorstand entscheidet mit Stimmenmehrheit, wobei jedes Vorstandsamt eine Stimme hat. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit die des 2. Vorsitzenden.

 

 

§ 13

Mitgliederversammlung

 

In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied ab dem vollendeten 16. Lebensjahr - auch Ehrenmitglieder - eine Stimme. Die Übertragung der Ausübung des Stimmrechts auf andere Mitglieder ist nicht zulässig.

Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:

 1.) Berichte des Vorsitzenden, des Kassenwartes, der Fachwarte und der Kassenprüfer über das abgelaufene Geschäftsjahr.

 2.) Wahl, Abberufung und Entlastung des Vorstandes.

 3.) Wahl des Gesamtvorstandes.

 4.) Wahl der Kassenprüfer.

 5.) Bestätigung der Jugendvertreter.

 6.) Festsetzung des Vereinsbeitrages.

 7.) Ernennung von besonders verdienstvollen Mitgliedern zu Ehrenmitglieder (auf Vorschlag vom Vorstand).

 8.) Beratung und Beschlussfassung über eingegangene Anträge.

 9.) Beschlussfassung über Änderungen der Satzung.

 10.) Weitere Aufgaben, soweit dies aus der Satzung oder nach Gesetz sich ergibt.

 11.) Auflösung des Vereins.

Jeweils im ersten Viertel des Geschäftsjahres ist eine Mitgliederversammlung ( Jahreshauptversammlung ) einzuberufen. Sie wird vom Vorstand mit einer Frist von drei Wochen öffentlich oder schriftlich einberufen.

Anträge zur Tagesordnung sind dem Vorstand bis zum 14. Tag vor der Mitgliederversammlung schriftlich zuzustellen.

Die Tagesordnung ist zu Beginn der Versammlung bekanntzugeben.

Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind auf Antrag des Vorstandes oder auf schriftlichen Antrag von mindestens 1/10 der Mitglieder innerhalb von vier Wochen nach Eingang des Antrages einzuberufen.

Die Mitgliederversammlung ist beschlußfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde.

Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder gefaßt.

Bei Satzungsänderungen und Vereinsauflösung bedarf es einer 3/4 Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. Hierbei kommt es auf die abgegebenen gültigen Stimmen an. Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen.

§ 14

Protokollierung

Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu fertigen, das von dem 1. Vorsitzenden und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist. Dieses Protokoll soll in der nächsten Mitgliederversammlung zur Genehmigung vorgelegt werden.

§ 15

Jugendversammlung und Jugendordnung

Die Jugendversammlung besteht aus allen Mitgliedern des Vereins bis zum vollendeten 18. Lebensjahr. Die Jugendordnung ist Bestandteil dieser Satzung.

§ 16

Kassenprüfer

Die von der Mitgliederversammlung gewählten 2 Kassenprüfer überwachen die Kassen-/Bankgeschäfte des Vereins. Eine Überprüfung hat mindestens einmal im Jahr zu erfolgen. Die Kassenprüfer haben über ihr Prüfergebnis einen schriftlichen Bericht zu fertigen. Dieser ist in der Mitgliederversammlung vorzutragen.

§ 17

Korporative Mitgliedschaft des Vereins

Der Verein ist Mitglied des Deutschen Sportbundes (DSB), des Bundes Deutscher Radfahrer (BDR) und kann Mitglied aller Fachverbände werden, deren Sportarten im Verein betrieben werden.

 

 

§ 18

Auflösung des Vereins

 

Die Auflösung des Vereins kann nur von einer Mitgliederversammlung mit 3/4 Mehrheit der abgegebenen Stimmen beschlossen werden.

 

Den Antrag auf Auflösung des Vereins darf nur dann behandelt werden, wenn er von mindestens der Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder gestellt wurde.

 

Im Falle der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vereinsvermögen an den Landessportbund, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke, insbesondere zur Förderung der Radsportjugend, zu verwenden hat. Vor der Durchführung ist das Finanzamt hierzu zu hören

Wird mit der Auflösung des Vereins nur eine Änderung der Rechtsform oder eine Verschmelzung mit einem anderen Verein angestrebt, so daß die unmittelbare ausschließliche Verfolgung des bisherigen Vereinszweckes durch den neuen Rechtsträger weiterhin gewährleistet wird, geht das Vereinsvermögen auf den neuen Rechtsträger über.

§ 19

Inkrafttreten

Diese Satzung tritt durch ihre Annahme in der Mitgliederversammlung vom 27. Januar 2008 in Kraft.

Die bisherige Satzung vom 6. Februar 1994 ist damit ungültig.

Dinslaken, den 27. Januar 2008

 gez.: Karl-Heinz Philipp  gez.: Peter Schmidt

    1. Vorsitzender     2.Vorsitzender 

 gez.: Günter Pischel  gez.: Wilfried Hülser

     Kassenwart     Jugendleiter

  gez.: Burkhard Stahlmecke

      Pressewart

 

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